01.04.2020

Schliessung Schul-, Sport- und Freizeitanlagen

Gestützt auf die Allgemeinverfügung des kantonsärztlichen Diensts vom 30. März 2020 und in Verbindung mit der Verordnung 2 des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 ist das

1. Betreten aller Schul-, Sport- und Freizeitanlagen zwischen 20:00 und 08:00 Uhr
    verboten.
2. Bei Nichtbefolgen der angeordneten Massnahme werden diese zwangsweise
    durchgesetzt, nötigenfalls mit Hilfe der Polizei.
3. Widerhandlungen gegen die Anordnung gemäss Ziffer 1 werden gestützt auf
    Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 mit Busse bestraft.

 

Verfügung des kantonsärztlichen Diensts vom 30. März 2020