27.07.2022

Grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4), Verbot von Feuerwerk

Aktuell gilt im Kantonsgebiet die Gefahrenstufe 4 "grosse Waldbrandgefahr". Gestützt auf § 13a Abs. 1 und 2 des Brandschutzgesetzes verfügt das Departement Gesundheit und Soziales (DGS):

  • Verbot des Abbrennens von Feuerwerk jeglicher Art im gesamten Gebiet des Kantons Aargau
  • Verbot von Höhen- und 1.-August-Feuer in unbefestigten Feuerstellen
  • Feuerverbot im Wald und im Abstand von bis zu 50 Metern zum Waldrand (Verbot gilt auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen, bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und an Waldrändern)

  

Verhaltensanweisungen beim Feuern im Siedlungsgebiet

Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern. Insbesondere sind folgende Massnahmen zu beachten:

  • Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegwerfen
  • Bei starkem Wind im Freien nicht feuern (gefährlicher Funkenflug)
  • Feuer nie unbeaufsichtigt lassen
  • Feuer vor Verlassen der Feuerstelle löschen und sich vergewissern, dass es tatsächlich erloschen ist
  • Löschwasser bereithalten

  

Merkblatt Kanton Aargau, Grosse Waldbrandgefahr, Stufe 4