16.11.2022

Einbürgerung 3. Ausländergeneration - Ablauf Übergangsbestimmungen

Seit dem 15. Februar 2018 steht Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation die erleichterte Einbürgerung offen. Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen (Art. 24a Abs. 2 BüG). Personen, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über 25 Jahre alt sind und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BüG erfüllen, können nach dem Inkrafttreten vom 15. Februar 2018 während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Übergangsbestimmung, Art. 51a BüG). Diese Übergangsbestimmung läuft folglich per 15. Februar 2023 aus.

Personen der dritten Ausländergeneration, die heute bereits über 25 Jahre alt sind und am 15. Februar 2023 noch nicht 40 Jahre alt sein werden, können deshalb nur noch bis am 15. Februar 2023 die erleichterte Einbürgerung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BüG erfüllen. Ab dem 16. Februar 2023 können nur noch Personen der dritten Generation ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als 24 Jahre alt sind (das Gesuch muss vor dem 25. Geburtstag eingereicht werden).


Gleichzeitig möchten wir daran erinnern, dass die Zuständigkeit bei den erleichterten Einbürgerungen von Personen der dritten Ausländergeneration ausschliesslich beim Bund liegt.


Fragen zum Einbürgerungsverfahren sowie Bestellungen von entsprechenden Gesuchsformularen können über die kollektive Mailbox der Abteilung Bürgerrecht ch(at)sem.admin.ch erfolgen. Informationen rund um das Einbürgerungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des SEM (admin.ch).