BNO-Revision
Im Rahmen einer Gesamtrevision wird die Bau- und Nutzungsordnung grundlegend überarbeitet. Während der Kanton und der Bund zahlreiche Planungs- und Gesetzesgrundlagen liefern, hat die Gemeinde mit der Räumlichen Entwicklungsstrategie RES 2030 im Jahr 2016 ihre Entwicklungsabsicht aufgezeigt. All diese Grundlagen und Anforderungen bewirken eine Vielzahl von Sachthemen, mit welchen sich eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung zu befassen hat.
Darum geht's
Die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Spreitenbach stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 2003. Zwischenzeitlich wurden viele raumplanerische Rahmenbedingungen wie das Raumplanungsgesetz, das kantonale Baugesetz oder der kantonale Richtplan überarbeitet. Dadurch drängt sich eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung auf.
Das wurde gemacht
In den vergangenen sechs Jahren hat die vom Gemeinderat einberufene Planungskommission gemeinsam mit einem externen Planer die Instrumente der allgemeinen Nutzungsplanung revidiert. In zahlreichen Sitzungen wurden die rechtlichen und planerischen Grundlagen aufgearbeitet, analysiert. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen wurden die Entwürfe für die Bau- und Nutzungsordnung, den Bauzonenplan und den Kulturlandplan erarbeitet.
Von September bis November 2022 wurde die öffentliche Mitwirkung gemäss § 3 Baugesetz durchgeführt. Insgesamt 55 Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen haben gesamthaft 319 Anträge zu den Vorschriften, Plänen und Erläuterungen abgegeben. Zeitgleich wurde das Dossier dem Kanton zur Vorprüfung übergeben. Per Ende August 2023 stellte der Kanton der Gemeinde die fachliche Stellungnahem mit zahleichen Vorbehalten und Hinweisen zu.
Im Winter 2023/2024 wurden die Resultate der öffentlichen Mitwirkung und der kantonalen Vorprüfung von der Planungskommission und den Planern ausgewertet und die Entwürfe zur allgemeinen Nutzungsplanung entsprechend überarbeitet. Im Juni 2024 hat der Gemeinderat die Vorlage erneut behandelt und für die zweite Vorprüfung freigegeben.
Im Frühjahr 2025 ging bei der Gemeinde erneut eine fachliche Stellungnahme des Kantons ein. Zu verschiedenen Sachthemen bestanden weiterhin Genehmigungsvorbehalte, die zunächst von der Planungskommission behandelt und anschliessend von der Gemeinde bereinigt werden mussten.
Im Oktober 2025 konnte die Revision der Nutzungsplanung beim Kanton zur abschliessenden Vorprüfung eingereicht werden. Wann die öffentliche Auflage gemäss § 24 BauG durchgeführt werden kann, hängt davon ab, wann der Kanton die abschliessende Vorprüfung abgeschlossen hat. Da dies bereits länger andauert als erwartet, ist eine Prognose diesbezüglich schwer anzustellen.
Im Rahmen einer Gesamtrevision wird die Bau- und Nutzungsordnung grundlegend überarbeitet. Während der Kanton und der Bund zahlreiche Planungs- und Gesetzesgrundlagen liefern, hat die Gemeinde mit der Räumlichen Entwicklungsstrategie RES 2030 im Jahr 2016 ihre Entwicklungsabsicht aufgezeigt. All diese Grundlagen und Anforderungen bewirken eine Vielzahl von Sachthemen, mit welchen sich eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung zu befassen hat:
Im Zusammenhang mit der öffentlichen Auflage gemäss § 24 BauG müssen die von einer Mehrwertabgabe betroffenen Grundeigentümer informiert werden. Zudem soll die Öffentlichkeit im Rahmen von Informationsveranstaltungen über die Gesamtvorlage informiert werden. Für individuelle Fragestellungen sollen Sprechstunden angeboten werden. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. In der Regel werden Einigungsverhandlungen durchgeführt, danach entscheidet der Gemeinderat über die Einwendungen.
Der Gemeinderat beantragt schliesslich die revidierte Nutzungsplanung inklusive der Einwendungsentscheide bei der Einwohnergemeindeversammlung zur Beschlussfassung. Nach erfolgtem Beschluss erfolgt die Genehmigung durch den Kanton.
Derzeit liegt das Dossier beim Kanton zur abschliessenden Vorprüfung. Wann diese abgeschlossen sein wird, ist schwer abzuschätzen. Erst nach Vorliegen der abschliessenden Vorprüfung kann mit der öffentlichen Auflage begonnen werden. Je nach Verlauf der öffentlichen Auflage, der eingegangenen Anzahl Einwendungen sowie der Beschlussfassung ist mit der Rechtskraft der revidierten Nutzungsplanung nicht vor 2027 zu rechnen.
Limmatwelle; Bericht 21.09.2022
Limmatwelle; Bericht 05.10.2022
Kanton Aargau; Allgemeine Nutzungsplanung