27.03.2025

Gemeinde Spreitenbach, Verkehrsanordnung Tempo-30-Zone Gebiet West, Gebiet Langäcker und Gebiet Dorf / Boostocksteg

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt: 

Verfügende Behörde
Gemeinde
Name der Strasse
Art der Verkehrsbeschränkung

Gemeinderat Spreitenbach
Bahnhofstrasse 2
8957 Spreitenbach

Tempo-30-Zone 

Der Perimeter der Tempo-30-Zone umfasst folgende Gemeinde- sowie Privatstrassen (jeweils nur die Bereiche innerorts): 
Dorfstrasse, Poststrasse (zwischen Dorfstrasse bis Grenze Killwangen), Alte Bahnhofstrasse, Boostockstrasse, Haufländlistrasse, Althauweg / Althaustrasse, 
Groppenackerstrasse, Langäckerstrasse, Rotzenbühlstrasse (zwischen Bahnhofstrasse und Poststrasse), Gyrhaldenstrasse, Buchbühlstrasse, Haselstrasse, Im Grund, Im Loo, Loomattenweg.

Die Vorschrift "Tempo-30-Zone" wird mit dem Signal 2.59.1 gemäss Art. 2a und 22b SSV, und Fahrbahnmarkierungen "Tempo 30" angezeigt. Die Ausgänge werden mit dem Signal 2.59.2 "Ende Tempo-30-Zone" gemäss Art. 2a SSV signalisiert.

Der Massnahmenplan liegt auf der Abteilung Planung und Bau zur Einsicht auf.

Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.

Einsprachen
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt (27. März 2025) bei der verfügenden Behörde einzureichen. 
Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.

Gemeinde Spreitenbach

Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 28.04.2025